Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Kulturcatering Berlin GmbH

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge

zwischen der Kulturcatering Berlin GmbH (nachfolgend „KCB“) und ihren Auftraggebern über

Catering-, Bewirtungs-, Veranstaltungs- und Lieferdienstleistungen.

2. Die AGB werden Bestandteil des jeweiligen Catering- oder Veranstaltungs- oder

Dienstleistungsvertrages. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Auftraggeber ihre Geltung

an.

3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des

Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, KCB stimmt ihrer Geltung ausdrücklich

in Textform zu.

4. Individuelle Vereinbarungen zwischen KCB und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen

AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. KCB erstellt auf Grundlage der mit dem Auftraggeber geführten Kommunikation ein

individuelles Angebot. Das Angebot enthält, soweit für die Durchführung erforderlich,

insbesondere Angaben zu Art und Umfang der Leistungen, Veranstaltungsort,

Veranstaltungszeit, Teilnehmerzahl, Speisen und Getränken, Personal, Equipment und

Vergütung.

2. Angebote von KCB sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

vier Wochen ab Ausstellungsdatum freibleibend und unverbindlich.

3. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von KCB oder durch

Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages durch beide Parteien zustande.

4. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Bestätigung durch KCB in

Textform.

5. Bei Aufträgen ab einem Netto-Auftragswert von 5.000,00 Euro kann KCB den Abschluss eines

gesonderten schriftlichen Vertrages verlangen. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit

Unterzeichnung durch beide Parteien zustande.

6. Beide Parteien benennen nach Möglichkeit jeweils eine verantwortliche Ansprechperson, die

die Koordination der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Maßnahmen

übernimmt.

7. Soweit KCB zur Durchführung des Auftrages Leistungen Dritter, insbesondere Miet-, Technik-,

Personal-, Transport-, Künstler-, Ausstattungs- oder sonstige Fremdleistungen, in Anspruch

nimmt, kann KCB diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragen. Soweit im

Einzelfall ausdrücklich vereinbart, kann die Beauftragung auch im Namen und auf Rechnung

des Auftraggebers erfolgen.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

1. KCB erbringt die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Leistungen.

2. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die schriftlich bzw. in Textform

vereinbarten Leistungen.

3. Der Auftraggeber hat Änderungen oder Reduzierungen des Leistungsumfangs, insbesondere

Änderungen der Teilnehmerzahl, der Speisen- und Getränkeauswahl oder des benötigten

Personals, KCB spätestens acht Werktage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.

4. Eine Reduzierung des vereinbarten Auftragsvolumens um bis zu 10 % bleibt kostenfrei,

sofern sie fristgerecht mitgeteilt wird. Für darüber hinausgehende Reduzierungen ist KCB

berechtigt, Stornierungs- bzw. Ausfallkosten gemäß § 7 geltend zu machen.

5. Maßgeblich für die Berechnung der Vergütung ist die nach Ablauf der Änderungsfrist

verbindliche Teilnehmerzahl bzw. der zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte

Leistungsumfang.

6. Nach Ablauf der Änderungsfrist können Reduzierungen nur berücksichtigt werden, soweit

dies organisatorisch und wirtschaftlich noch möglich ist. Bereits disponierte oder nicht mehr

stornierbare Leistungen, Waren, Personal- und Fremdkosten werden dem Auftraggeber

berechnet.

7. Der Auftraggeber kann eine Erhöhung des Auftragsumfangs jederzeit anfragen. Eine

Verpflichtung von KCB zur Annahme einer Erweiterung besteht nicht. Erweiterungen werden

nur nach vorheriger Bestätigung durch KCB Bestandteil des Auftrages.

8. KCB ist berechtigt, einzelne Speisen, Getränke oder sonstige Leistungen durch gleichwertige

Leistungen zu ersetzen, wenn dies aufgrund von Lieferengpässen, saisonalen

Verfügbarkeiten oder sonstigen Umständen erforderlich ist. Der Auftraggeber wird hierüber,

soweit möglich, rechtzeitig informiert.

§ 3a Lieferung von Mittagsmenüs an Unternehmen

1. KCB erbringt im Rahmen eines Liefervertrages die vereinbarte Lieferung von Mittagsmenüs,

Speisen und gegebenenfalls ergänzenden Getränken an den vom Auftraggeber benannten

Lieferort. Maßgeblich für Art, Umfang, Preise und Lieferzeiten sind die im jeweiligen

Angebot, Liefervertrag oder Bestellplan vereinbarten Konditionen.

2. Die Lieferung erfolgt ausschließlich an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse und

zu den vereinbarten Lieferzeiten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass am vereinbarten

Lieferort eine zur Entgegennahme berechtigte Person anwesend ist und KCB Zugang zum

Lieferort ermöglicht wird.

3. Kann die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wegen

fehlender Zugänglichkeit, fehlender Annahmeperson oder unzutreffender Lieferangaben,

nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, gilt die Lieferung als ordnungsgemäß angeboten. KCB ist

in diesem Fall berechtigt, die für die Lieferung und die bereitgestellten Speisen vereinbarte

Vergütung vollständig zu berechnen. Weitergehende nachgewiesene Kosten bleiben

unberührt.

4. Die bestellten Menüs sind vom Auftraggeber bei Übergabe auf Vollständigkeit und

offensichtliche Beschädigungen zu prüfen. Erkennbare Beanstandungen sind KCB

unmittelbar bei der Lieferung mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach

ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb eines Werktages, in Textform anzuzeigen.

5. KCB ist berechtigt, einzelne Menübestandteile durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen,

sofern dies aufgrund von Lieferengpässen, saisonalen Verfügbarkeiten,

Qualitätsanforderungen oder sonstigen Umständen erforderlich ist. Ein Anspruch auf einen

bestimmten Lieferanten oder ein bestimmtes Produkt besteht nicht, sofern dies nicht

ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Der Auftraggeber hat KCB die für die Planung der Produktion erforderliche verbindliche

Menü- bzw. Bestellmenge innerhalb der im Liefervertrag oder Bestellplan festgelegten Frist

mitzuteilen. Soweit keine abweichende Frist vereinbart wurde, muss die verbindliche

Bestellmenge spätestens am Donnerstag der Vorwoche bis 20 Uhr bei KCB eingehen.

7. Nach Ablauf der Bestellfrist sind Änderungen, Erhöhungen oder Reduzierungen der

Bestellmenge nur nach vorheriger Zustimmung von KCB möglich. KCB ist nicht verpflichtet,

nach Ablauf der Bestellfrist gewünschte Änderungen zu berücksichtigen.

8. Für die Abrechnung ist grundsätzlich die nach Ablauf der Bestellfrist verbindlich bestellte

Anzahl der Menüs maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Menüs vom Auftraggeber

oder seinen Mitarbeitern anschließend nicht abgenommen oder verzehrt werden.

9. Eine kostenfreie Stornierung oder Reduzierung der verbindlich bestellten Menüs ist bis 16

Uhr des Vortags möglich. Danach kann KCB die bestellten, bereits disponierten oder

produzierten Menüs vollständig berechnen.

10. Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen kann im Liefervertrag eine verbindliche

Mindestbestellmenge je Liefertag vereinbart werden. Wird die Mindestbestellmenge

unterschritten, ist KCB berechtigt, die Vergütung auf Grundlage der vereinbarten

Mindestbestellmenge abzurechnen.

11. Soweit die Lieferung auf Grundlage einer monatlichen oder sonstigen regelmäßigen

Abnahmevereinbarung erfolgt, kann eine verbindliche Mindestabnahmemenge vereinbart

werden. Eine solche Mindestabnahmeverpflichtung besteht nur, wenn sie ausdrücklich im

Angebot oder Liefervertrag vereinbart wurde.

12. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in geeigneten Transportbehältnissen unter Einhaltung der

jeweils erforderlichen lebensmittelrechtlichen und hygienischen Anforderungen. Soweit

Mehrwegbehältnisse, Transportboxen, Thermobehälter oder sonstiges Leih- bzw.

Mehrwegequipment eingesetzt werden, bleiben diese im Eigentum von KCB, sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

13. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von KCB bereitgestellte Mehrwegbehältnisse und

sonstiges Leihequipment vollständig, unbeschädigt und innerhalb der vereinbarten Frist

zurückzugeben. Bei Verlust, Beschädigung oder nicht fristgerechter Rückgabe ist KCB

berechtigt, die hierfür anfallenden angemessenen Ersatz- bzw. Wiederbeschaffungskosten zu

berechnen.

14. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Ausgabe und

Verteilung der gelieferten Mittagsmenüs innerhalb seines Betriebes verantwortlich. KCB

übernimmt keine Verantwortung dafür, dass einzelne Mitarbeiter des Auftraggebers die

bestellten Menüs tatsächlich abnehmen oder verzehren.

15. Soweit KCB mit der Ausgabe der Menüs beim Auftraggeber beauftragt wird, gelten die

hierfür vereinbarten zusätzlichen Leistungen und Vergütungen. Der Auftraggeber hat hierfür

geeignete Räumlichkeiten, Zugänge sowie erforderliche infrastrukturelle Voraussetzungen

zur Verfügung zu stellen.

16. Die gelieferten Speisen sind vom Auftraggeber nach Übergabe entsprechend den von KCB

mitgeteilten Lagerungs-, Aufbewahrungs- und Verzehrhinweisen zu behandeln. Für

Qualitätsbeeinträchtigungen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe aufgrund

unsachgemäßer Lagerung, Unterbrechung der Kühlkette, verspäteter Ausgabe oder sonstiger

Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, haftet KCB nicht.

17. Besondere Ernährungsanforderungen, Allergien und Unverträglichkeiten sind KCB bei der

Einrichtung des Liefergeschäfts bzw. spätestens innerhalb der vereinbarten Bestellfrist

mitzuteilen. KCB wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten entsprechende

Alternativen bereitstellen, sofern diese vereinbart und rechtzeitig bestellt wurden. Eine

vollständige Vermeidung unbeabsichtigter Spuren von Allergenen kann aufgrund

betrieblicher Abläufe und der Verwendung entsprechend gekennzeichneter Produkte nicht in

jedem Fall gewährleistet werden.

18. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich auf Grundlage

der verbindlich bestellten Menüs und der vereinbarten Zusatzleistungen. Rechnungen sind

innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

19. Bei wiederkehrenden Liefergeschäften ist KCB berechtigt, die vereinbarten Preise

anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren verändern. Dies gilt insbesondere für

Lebensmittelpreise, Personal- und Mindestlohnkosten, Energie- und Transportkosten,

Verpackungs- und Betriebskosten sowie gesetzliche Abgaben. Umfang und Verfahren einer

Preisanpassung richten sich nach der im Liefervertrag vereinbarten Preisgleitungs- bzw.

Preisanpassungsklausel.

20. Sofern im Liefervertrag keine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde, kann das laufende

Liefergeschäft mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt

werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

21. KCB ist berechtigt, die Lieferung vorübergehend auszusetzen, wenn der Auftraggeber mit

fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät. Die Verpflichtung des

Auftraggebers zur Zahlung bereits verbindlich bestellter bzw. bereits produzierter Menüs

bleibt hiervon unberührt.

22. Bei wiederholtem Zahlungsverzug, wiederholter Nichtabnahme bestellter Menüs oder

sonstigen erheblichen Pflichtverletzungen des Auftraggebers ist KCB berechtigt, den

Liefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche

bleiben unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt KCB alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen

Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

2. Der Auftraggeber hat insbesondere rechtzeitig Angaben zu Teilnehmerzahl,

Veranstaltungsablauf, Zugangsbedingungen, besonderen Sicherheitsanforderungen,

technischen Anforderungen, Allergien und sonstigen für die Durchführung relevanten

Umständen zu machen.

3. Soweit die Veranstaltung in Räumlichkeiten stattfindet, die von KCB gepachtet oder

bewirtschaftet werden, erkennt der Auftraggeber die für diese Räumlichkeiten geltende

Haus- bzw. Veranstaltungsordnung an.

4. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Einholung derjenigen behördlichen Genehmigungen,

Anmeldungen und Erlaubnisse verantwortlich, die aufgrund der Art der von ihm

veranstalteten Veranstaltung erforderlich sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart wurde.

5. Dies gilt insbesondere für erforderliche Anmeldungen bei Behörden, Genehmigungen für

Sonderveranstaltungen sowie erforderliche Rechte oder Lizenzen, insbesondere gegenüber

Verwertungsgesellschaften wie der GEMA, soweit diese aufgrund der Veranstaltung des

Auftraggebers erforderlich werden.

6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass von ihm eingebrachte Dekorations-, Ausstattungs-

oder sonstige Materialien den gesetzlichen und insbesondere brandschutzrechtlichen

Anforderungen entsprechen.

7. Die Anbringung von Gegenständen, Dekorationen, Beschilderungen oder sonstigen

Materialien an Wänden, Decken, Böden, Türen oder sonstigen Bestandteilen der

Veranstaltungsstätte bedarf der vorherigen Zustimmung von KCB bzw. des jeweiligen

Eigentümers oder Betreibers.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von ihm oder seinen Gästen eingebrachten

Gegenstände nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich auf eigene Kosten zu

entfernen. KCB übernimmt keine Aufbewahrungspflicht für zurückgelassene Gegenstände.

9. Für zurückgelassene Gegenstände kann KCB, soweit erforderlich, angemessene Kosten für

Lagerung, Transport oder Entsorgung berechnen.

§ 5 Bewirtungsrecht und mitgebrachte Speisen und Getränke

1. Soweit KCB im Rahmen eines bestehenden Catering- oder Bewirtschaftungsvertrages mit der

gastronomischen Versorgung der Veranstaltung beauftragt ist, steht KCB das ausschließliche

Bewirtungsrecht für Speisen und Getränke zu, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart wurde.

2. Das Mitbringen oder Ausschenken eigener Speisen und Getränke durch den Auftraggeber,

seine Gäste oder sonstige Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung von KCB in Textform

zulässig.

3. Für mitgebrachte Speisen und Getränke kann KCB ein angemessenes Service-, Korkgeld- oder

sonstiges Entgelt berechnen, sofern dies vorab vereinbart wurde.

4. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm eingebrachten Speisen,

Getränke und sonstigen Produkte verantwortlich.

§ 6 Besondere Veranstaltungen und Sicherheitsrisiken

1. Der Auftraggeber hat KCB bei Vertragsschluss auf Umstände hinzuweisen, die für die

Durchführung der Veranstaltung von besonderer Bedeutung sein können.

2. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen politischer Parteien, Vereinigungen oder sonstiger

Organisationen, Veranstaltungen mit erhöhtem Sicherheitsbedarf sowie Veranstaltungen,

bei denen aufgrund der Teilnehmer, des Veranstaltungszwecks oder der öffentlichen

Wahrnehmung mit besonderen Sicherheits- oder Störungsrisiken zu rechnen ist.

3. Der Auftraggeber hat KCB über solche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu

informieren.

4. Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass aufgrund der Veranstaltung erhebliche Gefahren für

Personen, Sachen, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb oder den Ruf der

Veranstaltungsstätte bestehen, ist KCB berechtigt, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu

verlangen oder die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern bzw. den Vertrag aus

wichtigem Grund zu kündigen.

5. Soweit die Ursache der Gefährdung dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers

zuzurechnen ist, hat dieser KCB die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Kosten und

Schäden zu ersetzen.

§ 7 Stornierung durch den Auftraggeber

1. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit vor Beginn der Veranstaltung stornieren. Die

Stornierung bedarf der Erklärung in Textform.

2. Im Falle einer Stornierung ist KCB berechtigt, folgende pauschalierte Stornierungskosten zu

berechnen:

•

bis einschließlich 90 Tage vor der Veranstaltung: 10 % der vereinbarten Auftragssumme,

•

weniger als 90 Tage bis einschließlich 30 Tage vor der Veranstaltung: 25 % der

vereinbarten Auftragssumme,

•

weniger als 30 Tage bis einschließlich 10 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der

vereinbarten Auftragssumme,

•

weniger als 10 Tage vor der Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Auftragssumme.

Die Stornierungspauschale berücksichtigt insbesondere bereits erbrachte Planungs- und

Organisationsleistungen, reservierte Personal- und Sachkapazitäten sowie bereits disponierte

oder nicht mehr anderweitig verwertbare Waren und Fremdleistungen.

3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer

Schaden entstanden ist.

4. KCB bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Bereits

angefallene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten können unabhängig von den

vorstehenden Pauschalen in tatsächlich entstandener Höhe berechnet werden, soweit dies

rechtlich zulässig ist.

5. Einsparungen und anderweitige Verwertungen von Leistungen werden bei der Berechnung

eines tatsächlich entstandenen Schadens berücksichtigt.

6. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Vorauszahlungen und Sicherheiten

1. Bei Aufträgen ab einem Netto-Auftragswert von 5.000,00 Euro ist KCB berechtigt, eine

Vorauszahlung zu verlangen.

2. Soweit nicht im Vertrag abweichend vereinbart, kann KCB

•

bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 10 % der vereinbarten

Auftragssumme und

•

spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 50 %

der vereinbarten Auftragssumme

verlangen.

3. Die geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet.

4. Geht eine fällige Vorauszahlung trotz angemessener Fristsetzung nicht ein, ist KCB

berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung bis zum vollständigen Zahlungseingang

zurückzustellen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

5. Im Falle einer berechtigten Kündigung durch KCB bleiben die Ansprüche auf vereinbarte

Stornierungs- bzw. Ausfallkosten sowie auf Ersatz bereits entstandener Kosten unberührt.

6. KCB ist bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigt,

auch bei Aufträgen unterhalb von 5.000,00 Euro eine angemessene Vorauszahlung oder

sonstige Sicherheit zu verlangen.

§ 9 Preise und Preisanpassung

1. Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich

zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

2. Der vereinbarte Preis basiert auf den bei Vertragsschluss bestehenden Kosten- und

Marktbedingungen.

3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Durchführung der Veranstaltung mehr als vier Monate

und verändern sich nach Vertragsschluss wesentliche, für die Durchführung der

Veranstaltung relevante Kostenfaktoren, ist KCB berechtigt, die vereinbarte Vergütung

angemessen anzupassen.

4. Zu den relevanten Kostenfaktoren zählen insbesondere:

•

gesetzliche Änderungen der Lohn- und Personalkosten einschließlich

Mindestlohnänderungen,

•

tarifliche oder gesetzlich veranlasste Erhöhungen von Personalkosten,

•

wesentliche Veränderungen der Waren- und Lebensmittelpreise,

•

Energie- und Betriebskosten,

•

Kosten für Miete, Technik, Equipment und Fremdleistungen,

•

gesetzliche Abgaben und Gebühren sowie

•

sonstige für die konkrete Durchführung der Veranstaltung wesentliche

Kostensteigerungen.

5. Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich im Umfang der tatsächlich eingetretenen und für

die Durchführung des Auftrages relevanten Kostenveränderungen.

6. KCB wird eine Preisanpassung dem Auftraggeber spätestens acht Tage vor Beginn der

Veranstaltung in Textform mitteilen und die maßgeblichen Gründe nachvollziehbar darlegen.

7. Soweit einzelne Kostenfaktoren nach Vertragsschluss sinken und diese Kostensenkung für die

konkrete Veranstaltung wesentlich ist, wird dies bei einer Preisanpassung angemessen

berücksichtigt.

8. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, soweit die betreffende Kostenveränderung bereits

bei Vertragsschluss erkennbar und in der vereinbarten Vergütung berücksichtigt worden ist.

§ 10 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

1. Die Schlussrechnung wird nach Durchführung der Veranstaltung erstellt, sofern nicht im

Vertrag etwas anderes vereinbart wurde.

2. Zusätzliche, vom Auftraggeber beauftragte oder während der Veranstaltung in Anspruch

genommene Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur

Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern ist KCB

insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche

Verzugspauschale geltend zu machen.

5. KCB ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen von einem vorherigen

Zahlungsausgleich oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

6. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

zulässig.

7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis und nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausüben.

§ 11 Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse

1. Keine Partei haftet für die Unmöglichkeit oder wesentliche Beeinträchtigung der

Leistungserbringung, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren

Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Hierzu zählen

insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien und Epidemien,

Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorgefahren, behördliche Maßnahmen oder

Verbote, erhebliche Störungen der öffentlichen Infrastruktur, Streiks und rechtmäßige

Aussperrungen, erhebliche Verkehrs- oder Transportstörungen sowie sonstige vergleichbare

Ereignisse.

2. Dies gilt auch, wenn wesentliche Leistungen Dritter aufgrund solcher Ereignisse nicht oder

nicht rechtzeitig erbracht werden können und KCB trotz zumutbarer Bemühungen keinen

gleichwertigen Ersatz beschaffen kann.

3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und

voraussichtliche Dauer des Ereignisses.

4. Wird die Durchführung der Veranstaltung aufgrund eines solchen Ereignisses unmöglich oder

unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag

aus wichtigem Grund zu kündigen.

5. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht mehr stornierbare Waren-, Personal-, Miet- und

Fremdleistungskosten sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit sie nicht durch

anderweitige Verwertung ausgeglichen werden können und KCB die Ursache nicht zu

vertreten hat.

6. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Eintritts höherer Gewalt bestehen

nicht.

§ 12 Haftung von KCB

1. KCB haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KCB nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und

vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

4. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter

und Erfüllungsgehilfen von KCB.

5. KCB haftet nicht für Schäden, die durch vom Auftraggeber, seinen Gästen, Mitarbeitern,

Beauftragten oder sonstigen Dritten eingebrachte Gegenstände oder Materialien verursacht

werden, soweit KCB den Schaden nicht zu vertreten hat.

§ 13 Haftung des Auftraggebers und Freistellung

1. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch ihn, seine

Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige von ihm eingesetzte oder ihm

zuzurechnende Dritte verursacht werden.

2. Der Auftraggeber haftet insbesondere für Beschädigungen an Räumlichkeiten, Mobiliar,

technischen Einrichtungen, Inventar und sonstiger Ausstattung, soweit diese aus seinem

Verantwortungsbereich stammen.

3. Der Auftraggeber stellt KCB von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese

Ansprüche auf einem vom Auftraggeber, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Gästen

oder sonstigen ihm zuzurechnenden Personen verursachten Ereignis beruhen.

4. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit KCB diese

nach den Umständen für erforderlich halten durfte.

5. Eine Freistellung von behördlichen Bußgeldern oder Sanktionen erfolgt nur, soweit deren

Verhängung auf einem dem Auftraggeber zurechenbaren und von ihm zu vertretenden

Verstoß beruht und eine Freistellung gesetzlich zulässig ist.

§ 14 Allergien, Unverträglichkeiten und besondere Ernährungsanforderungen

1. Der Auftraggeber hat KCB spätestens acht Werktage vor der Veranstaltung über bekannte

Allergien, Unverträglichkeiten sowie besondere Ernährungsanforderungen der Teilnehmer zu

informieren.

2. KCB wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten geeignete Alternativen anbieten,

sofern diese rechtzeitig vereinbart wurden.

3. Bei kurzfristig oder erst während der Veranstaltung mitgeteilten Anforderungen kann KCB

die Bereitstellung einer geeigneten Alternative nicht garantieren.

4. Eine vollständige Vermeidung unbeabsichtigter Spuren von Allergenen kann trotz sorgfältiger

Zubereitung aufgrund betrieblicher Abläufe und der Verwendung von Produkten mit

entsprechenden Kennzeichnungen nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

§ 15 Ausschluss des Widerrufsrechts

1. Soweit gesetzlich zulässig, besteht für Verträge über die Lieferung von Speisen und

Getränken sowie damit verbundene Dienstleistungen, für deren Erbringung ein spezifischer

Termin oder Zeitraum vereinbart wurde, kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

2. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 16 Datenschutz

1. KCB verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner

ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

2. Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener

Daten sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der jeweils aktuellen

Datenschutzerklärung von KCB.

§ 17 Änderungen und Ergänzungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der

Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

2. Dies gilt nicht für individuell ausgehandelte Vereinbarungen, die auch mündlich wirksam

getroffen werden können, soweit gesetzlich zulässig.

3. Die Kommunikation per E-Mail erfüllt grundsätzlich das vereinbarte Textformerfordernis.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise

unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine

solche gesetzliche Regelung nicht besteht, soll eine wirksame Regelung vereinbart werden,

die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

3. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin,

soweit gesetzlich zulässig.

Kulturcatering Berlin GmbH

Berlin, September 2026

Kulturcatering Berlin GmbH
Berlin, September 2026