Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kulturcatering Berlin GmbH
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge
zwischen der Kulturcatering Berlin GmbH (nachfolgend „KCB“) und ihren Auftraggebern über
Catering-, Bewirtungs-, Veranstaltungs- und Lieferdienstleistungen.
2. Die AGB werden Bestandteil des jeweiligen Catering- oder Veranstaltungs- oder
Dienstleistungsvertrages. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Auftraggeber ihre Geltung
an.
3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, KCB stimmt ihrer Geltung ausdrücklich
in Textform zu.
4. Individuelle Vereinbarungen zwischen KCB und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen
AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. KCB erstellt auf Grundlage der mit dem Auftraggeber geführten Kommunikation ein
individuelles Angebot. Das Angebot enthält, soweit für die Durchführung erforderlich,
insbesondere Angaben zu Art und Umfang der Leistungen, Veranstaltungsort,
Veranstaltungszeit, Teilnehmerzahl, Speisen und Getränken, Personal, Equipment und
Vergütung.
2. Angebote von KCB sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
vier Wochen ab Ausstellungsdatum freibleibend und unverbindlich.
3. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von KCB oder durch
Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages durch beide Parteien zustande.
4. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Bestätigung durch KCB in
Textform.
5. Bei Aufträgen ab einem Netto-Auftragswert von 5.000,00 Euro kann KCB den Abschluss eines
gesonderten schriftlichen Vertrages verlangen. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit
Unterzeichnung durch beide Parteien zustande.
6. Beide Parteien benennen nach Möglichkeit jeweils eine verantwortliche Ansprechperson, die
die Koordination der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Maßnahmen
übernimmt.
7. Soweit KCB zur Durchführung des Auftrages Leistungen Dritter, insbesondere Miet-, Technik-,
Personal-, Transport-, Künstler-, Ausstattungs- oder sonstige Fremdleistungen, in Anspruch
nimmt, kann KCB diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragen. Soweit im
Einzelfall ausdrücklich vereinbart, kann die Beauftragung auch im Namen und auf Rechnung
des Auftraggebers erfolgen.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
1. KCB erbringt die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Leistungen.
2. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die schriftlich bzw. in Textform
vereinbarten Leistungen.
3. Der Auftraggeber hat Änderungen oder Reduzierungen des Leistungsumfangs, insbesondere
Änderungen der Teilnehmerzahl, der Speisen- und Getränkeauswahl oder des benötigten
Personals, KCB spätestens acht Werktage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
4. Eine Reduzierung des vereinbarten Auftragsvolumens um bis zu 10 % bleibt kostenfrei,
sofern sie fristgerecht mitgeteilt wird. Für darüber hinausgehende Reduzierungen ist KCB
berechtigt, Stornierungs- bzw. Ausfallkosten gemäß § 7 geltend zu machen.
5. Maßgeblich für die Berechnung der Vergütung ist die nach Ablauf der Änderungsfrist
verbindliche Teilnehmerzahl bzw. der zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte
Leistungsumfang.
6. Nach Ablauf der Änderungsfrist können Reduzierungen nur berücksichtigt werden, soweit
dies organisatorisch und wirtschaftlich noch möglich ist. Bereits disponierte oder nicht mehr
stornierbare Leistungen, Waren, Personal- und Fremdkosten werden dem Auftraggeber
berechnet.
7. Der Auftraggeber kann eine Erhöhung des Auftragsumfangs jederzeit anfragen. Eine
Verpflichtung von KCB zur Annahme einer Erweiterung besteht nicht. Erweiterungen werden
nur nach vorheriger Bestätigung durch KCB Bestandteil des Auftrages.
8. KCB ist berechtigt, einzelne Speisen, Getränke oder sonstige Leistungen durch gleichwertige
Leistungen zu ersetzen, wenn dies aufgrund von Lieferengpässen, saisonalen
Verfügbarkeiten oder sonstigen Umständen erforderlich ist. Der Auftraggeber wird hierüber,
soweit möglich, rechtzeitig informiert.
§ 3a Lieferung von Mittagsmenüs an Unternehmen
1. KCB erbringt im Rahmen eines Liefervertrages die vereinbarte Lieferung von Mittagsmenüs,
Speisen und gegebenenfalls ergänzenden Getränken an den vom Auftraggeber benannten
Lieferort. Maßgeblich für Art, Umfang, Preise und Lieferzeiten sind die im jeweiligen
Angebot, Liefervertrag oder Bestellplan vereinbarten Konditionen.
2. Die Lieferung erfolgt ausschließlich an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse und
zu den vereinbarten Lieferzeiten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass am vereinbarten
Lieferort eine zur Entgegennahme berechtigte Person anwesend ist und KCB Zugang zum
Lieferort ermöglicht wird.
3. Kann die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wegen
fehlender Zugänglichkeit, fehlender Annahmeperson oder unzutreffender Lieferangaben,
nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, gilt die Lieferung als ordnungsgemäß angeboten. KCB ist
in diesem Fall berechtigt, die für die Lieferung und die bereitgestellten Speisen vereinbarte
Vergütung vollständig zu berechnen. Weitergehende nachgewiesene Kosten bleiben
unberührt.
4. Die bestellten Menüs sind vom Auftraggeber bei Übergabe auf Vollständigkeit und
offensichtliche Beschädigungen zu prüfen. Erkennbare Beanstandungen sind KCB
unmittelbar bei der Lieferung mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb eines Werktages, in Textform anzuzeigen.
5. KCB ist berechtigt, einzelne Menübestandteile durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen,
sofern dies aufgrund von Lieferengpässen, saisonalen Verfügbarkeiten,
Qualitätsanforderungen oder sonstigen Umständen erforderlich ist. Ein Anspruch auf einen
bestimmten Lieferanten oder ein bestimmtes Produkt besteht nicht, sofern dies nicht
ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Der Auftraggeber hat KCB die für die Planung der Produktion erforderliche verbindliche
Menü- bzw. Bestellmenge innerhalb der im Liefervertrag oder Bestellplan festgelegten Frist
mitzuteilen. Soweit keine abweichende Frist vereinbart wurde, muss die verbindliche
Bestellmenge spätestens am Donnerstag der Vorwoche bis 20 Uhr bei KCB eingehen.
7. Nach Ablauf der Bestellfrist sind Änderungen, Erhöhungen oder Reduzierungen der
Bestellmenge nur nach vorheriger Zustimmung von KCB möglich. KCB ist nicht verpflichtet,
nach Ablauf der Bestellfrist gewünschte Änderungen zu berücksichtigen.
8. Für die Abrechnung ist grundsätzlich die nach Ablauf der Bestellfrist verbindlich bestellte
Anzahl der Menüs maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Menüs vom Auftraggeber
oder seinen Mitarbeitern anschließend nicht abgenommen oder verzehrt werden.
9. Eine kostenfreie Stornierung oder Reduzierung der verbindlich bestellten Menüs ist bis 16
Uhr des Vortags möglich. Danach kann KCB die bestellten, bereits disponierten oder
produzierten Menüs vollständig berechnen.
10. Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen kann im Liefervertrag eine verbindliche
Mindestbestellmenge je Liefertag vereinbart werden. Wird die Mindestbestellmenge
unterschritten, ist KCB berechtigt, die Vergütung auf Grundlage der vereinbarten
Mindestbestellmenge abzurechnen.
11. Soweit die Lieferung auf Grundlage einer monatlichen oder sonstigen regelmäßigen
Abnahmevereinbarung erfolgt, kann eine verbindliche Mindestabnahmemenge vereinbart
werden. Eine solche Mindestabnahmeverpflichtung besteht nur, wenn sie ausdrücklich im
Angebot oder Liefervertrag vereinbart wurde.
12. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in geeigneten Transportbehältnissen unter Einhaltung der
jeweils erforderlichen lebensmittelrechtlichen und hygienischen Anforderungen. Soweit
Mehrwegbehältnisse, Transportboxen, Thermobehälter oder sonstiges Leih- bzw.
Mehrwegequipment eingesetzt werden, bleiben diese im Eigentum von KCB, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
13. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von KCB bereitgestellte Mehrwegbehältnisse und
sonstiges Leihequipment vollständig, unbeschädigt und innerhalb der vereinbarten Frist
zurückzugeben. Bei Verlust, Beschädigung oder nicht fristgerechter Rückgabe ist KCB
berechtigt, die hierfür anfallenden angemessenen Ersatz- bzw. Wiederbeschaffungskosten zu
berechnen.
14. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Ausgabe und
Verteilung der gelieferten Mittagsmenüs innerhalb seines Betriebes verantwortlich. KCB
übernimmt keine Verantwortung dafür, dass einzelne Mitarbeiter des Auftraggebers die
bestellten Menüs tatsächlich abnehmen oder verzehren.
15. Soweit KCB mit der Ausgabe der Menüs beim Auftraggeber beauftragt wird, gelten die
hierfür vereinbarten zusätzlichen Leistungen und Vergütungen. Der Auftraggeber hat hierfür
geeignete Räumlichkeiten, Zugänge sowie erforderliche infrastrukturelle Voraussetzungen
zur Verfügung zu stellen.
16. Die gelieferten Speisen sind vom Auftraggeber nach Übergabe entsprechend den von KCB
mitgeteilten Lagerungs-, Aufbewahrungs- und Verzehrhinweisen zu behandeln. Für
Qualitätsbeeinträchtigungen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe aufgrund
unsachgemäßer Lagerung, Unterbrechung der Kühlkette, verspäteter Ausgabe oder sonstiger
Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, haftet KCB nicht.
17. Besondere Ernährungsanforderungen, Allergien und Unverträglichkeiten sind KCB bei der
Einrichtung des Liefergeschäfts bzw. spätestens innerhalb der vereinbarten Bestellfrist
mitzuteilen. KCB wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten entsprechende
Alternativen bereitstellen, sofern diese vereinbart und rechtzeitig bestellt wurden. Eine
vollständige Vermeidung unbeabsichtigter Spuren von Allergenen kann aufgrund
betrieblicher Abläufe und der Verwendung entsprechend gekennzeichneter Produkte nicht in
jedem Fall gewährleistet werden.
18. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich auf Grundlage
der verbindlich bestellten Menüs und der vereinbarten Zusatzleistungen. Rechnungen sind
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
19. Bei wiederkehrenden Liefergeschäften ist KCB berechtigt, die vereinbarten Preise
anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren verändern. Dies gilt insbesondere für
Lebensmittelpreise, Personal- und Mindestlohnkosten, Energie- und Transportkosten,
Verpackungs- und Betriebskosten sowie gesetzliche Abgaben. Umfang und Verfahren einer
Preisanpassung richten sich nach der im Liefervertrag vereinbarten Preisgleitungs- bzw.
Preisanpassungsklausel.
20. Sofern im Liefervertrag keine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde, kann das laufende
Liefergeschäft mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt
werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
21. KCB ist berechtigt, die Lieferung vorübergehend auszusetzen, wenn der Auftraggeber mit
fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät. Die Verpflichtung des
Auftraggebers zur Zahlung bereits verbindlich bestellter bzw. bereits produzierter Menüs
bleibt hiervon unberührt.
22. Bei wiederholtem Zahlungsverzug, wiederholter Nichtabnahme bestellter Menüs oder
sonstigen erheblichen Pflichtverletzungen des Auftraggebers ist KCB berechtigt, den
Liefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche
bleiben unberührt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt KCB alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen
Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
2. Der Auftraggeber hat insbesondere rechtzeitig Angaben zu Teilnehmerzahl,
Veranstaltungsablauf, Zugangsbedingungen, besonderen Sicherheitsanforderungen,
technischen Anforderungen, Allergien und sonstigen für die Durchführung relevanten
Umständen zu machen.
3. Soweit die Veranstaltung in Räumlichkeiten stattfindet, die von KCB gepachtet oder
bewirtschaftet werden, erkennt der Auftraggeber die für diese Räumlichkeiten geltende
Haus- bzw. Veranstaltungsordnung an.
4. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Einholung derjenigen behördlichen Genehmigungen,
Anmeldungen und Erlaubnisse verantwortlich, die aufgrund der Art der von ihm
veranstalteten Veranstaltung erforderlich sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
5. Dies gilt insbesondere für erforderliche Anmeldungen bei Behörden, Genehmigungen für
Sonderveranstaltungen sowie erforderliche Rechte oder Lizenzen, insbesondere gegenüber
Verwertungsgesellschaften wie der GEMA, soweit diese aufgrund der Veranstaltung des
Auftraggebers erforderlich werden.
6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass von ihm eingebrachte Dekorations-, Ausstattungs-
oder sonstige Materialien den gesetzlichen und insbesondere brandschutzrechtlichen
Anforderungen entsprechen.
7. Die Anbringung von Gegenständen, Dekorationen, Beschilderungen oder sonstigen
Materialien an Wänden, Decken, Böden, Türen oder sonstigen Bestandteilen der
Veranstaltungsstätte bedarf der vorherigen Zustimmung von KCB bzw. des jeweiligen
Eigentümers oder Betreibers.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von ihm oder seinen Gästen eingebrachten
Gegenstände nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich auf eigene Kosten zu
entfernen. KCB übernimmt keine Aufbewahrungspflicht für zurückgelassene Gegenstände.
9. Für zurückgelassene Gegenstände kann KCB, soweit erforderlich, angemessene Kosten für
Lagerung, Transport oder Entsorgung berechnen.
§ 5 Bewirtungsrecht und mitgebrachte Speisen und Getränke
1. Soweit KCB im Rahmen eines bestehenden Catering- oder Bewirtschaftungsvertrages mit der
gastronomischen Versorgung der Veranstaltung beauftragt ist, steht KCB das ausschließliche
Bewirtungsrecht für Speisen und Getränke zu, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
2. Das Mitbringen oder Ausschenken eigener Speisen und Getränke durch den Auftraggeber,
seine Gäste oder sonstige Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung von KCB in Textform
zulässig.
3. Für mitgebrachte Speisen und Getränke kann KCB ein angemessenes Service-, Korkgeld- oder
sonstiges Entgelt berechnen, sofern dies vorab vereinbart wurde.
4. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm eingebrachten Speisen,
Getränke und sonstigen Produkte verantwortlich.
§ 6 Besondere Veranstaltungen und Sicherheitsrisiken
1. Der Auftraggeber hat KCB bei Vertragsschluss auf Umstände hinzuweisen, die für die
Durchführung der Veranstaltung von besonderer Bedeutung sein können.
2. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen politischer Parteien, Vereinigungen oder sonstiger
Organisationen, Veranstaltungen mit erhöhtem Sicherheitsbedarf sowie Veranstaltungen,
bei denen aufgrund der Teilnehmer, des Veranstaltungszwecks oder der öffentlichen
Wahrnehmung mit besonderen Sicherheits- oder Störungsrisiken zu rechnen ist.
3. Der Auftraggeber hat KCB über solche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu
informieren.
4. Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass aufgrund der Veranstaltung erhebliche Gefahren für
Personen, Sachen, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb oder den Ruf der
Veranstaltungsstätte bestehen, ist KCB berechtigt, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu
verlangen oder die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern bzw. den Vertrag aus
wichtigem Grund zu kündigen.
5. Soweit die Ursache der Gefährdung dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers
zuzurechnen ist, hat dieser KCB die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Kosten und
Schäden zu ersetzen.
§ 7 Stornierung durch den Auftraggeber
1. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit vor Beginn der Veranstaltung stornieren. Die
Stornierung bedarf der Erklärung in Textform.
2. Im Falle einer Stornierung ist KCB berechtigt, folgende pauschalierte Stornierungskosten zu
berechnen:
•
bis einschließlich 90 Tage vor der Veranstaltung: 10 % der vereinbarten Auftragssumme,
•
weniger als 90 Tage bis einschließlich 30 Tage vor der Veranstaltung: 25 % der
vereinbarten Auftragssumme,
•
weniger als 30 Tage bis einschließlich 10 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der
vereinbarten Auftragssumme,
•
weniger als 10 Tage vor der Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Auftragssumme.
Die Stornierungspauschale berücksichtigt insbesondere bereits erbrachte Planungs- und
Organisationsleistungen, reservierte Personal- und Sachkapazitäten sowie bereits disponierte
oder nicht mehr anderweitig verwertbare Waren und Fremdleistungen.
3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
4. KCB bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Bereits
angefallene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten können unabhängig von den
vorstehenden Pauschalen in tatsächlich entstandener Höhe berechnet werden, soweit dies
rechtlich zulässig ist.
5. Einsparungen und anderweitige Verwertungen von Leistungen werden bei der Berechnung
eines tatsächlich entstandenen Schadens berücksichtigt.
6. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Vorauszahlungen und Sicherheiten
1. Bei Aufträgen ab einem Netto-Auftragswert von 5.000,00 Euro ist KCB berechtigt, eine
Vorauszahlung zu verlangen.
2. Soweit nicht im Vertrag abweichend vereinbart, kann KCB
•
bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 10 % der vereinbarten
Auftragssumme und
•
spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 50 %
der vereinbarten Auftragssumme
verlangen.
3. Die geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet.
4. Geht eine fällige Vorauszahlung trotz angemessener Fristsetzung nicht ein, ist KCB
berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung bis zum vollständigen Zahlungseingang
zurückzustellen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
5. Im Falle einer berechtigten Kündigung durch KCB bleiben die Ansprüche auf vereinbarte
Stornierungs- bzw. Ausfallkosten sowie auf Ersatz bereits entstandener Kosten unberührt.
6. KCB ist bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigt,
auch bei Aufträgen unterhalb von 5.000,00 Euro eine angemessene Vorauszahlung oder
sonstige Sicherheit zu verlangen.
§ 9 Preise und Preisanpassung
1. Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich
zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
2. Der vereinbarte Preis basiert auf den bei Vertragsschluss bestehenden Kosten- und
Marktbedingungen.
3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Durchführung der Veranstaltung mehr als vier Monate
und verändern sich nach Vertragsschluss wesentliche, für die Durchführung der
Veranstaltung relevante Kostenfaktoren, ist KCB berechtigt, die vereinbarte Vergütung
angemessen anzupassen.
4. Zu den relevanten Kostenfaktoren zählen insbesondere:
•
gesetzliche Änderungen der Lohn- und Personalkosten einschließlich
Mindestlohnänderungen,
•
tarifliche oder gesetzlich veranlasste Erhöhungen von Personalkosten,
•
wesentliche Veränderungen der Waren- und Lebensmittelpreise,
•
Energie- und Betriebskosten,
•
Kosten für Miete, Technik, Equipment und Fremdleistungen,
•
gesetzliche Abgaben und Gebühren sowie
•
sonstige für die konkrete Durchführung der Veranstaltung wesentliche
Kostensteigerungen.
5. Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich im Umfang der tatsächlich eingetretenen und für
die Durchführung des Auftrages relevanten Kostenveränderungen.
6. KCB wird eine Preisanpassung dem Auftraggeber spätestens acht Tage vor Beginn der
Veranstaltung in Textform mitteilen und die maßgeblichen Gründe nachvollziehbar darlegen.
7. Soweit einzelne Kostenfaktoren nach Vertragsschluss sinken und diese Kostensenkung für die
konkrete Veranstaltung wesentlich ist, wird dies bei einer Preisanpassung angemessen
berücksichtigt.
8. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, soweit die betreffende Kostenveränderung bereits
bei Vertragsschluss erkennbar und in der vereinbarten Vergütung berücksichtigt worden ist.
§ 10 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
1. Die Schlussrechnung wird nach Durchführung der Veranstaltung erstellt, sofern nicht im
Vertrag etwas anderes vereinbart wurde.
2. Zusätzliche, vom Auftraggeber beauftragte oder während der Veranstaltung in Anspruch
genommene Leistungen werden gesondert berechnet.
3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur
Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern ist KCB
insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche
Verzugspauschale geltend zu machen.
5. KCB ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen von einem vorherigen
Zahlungsausgleich oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
6. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis und nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausüben.
§ 11 Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse
1. Keine Partei haftet für die Unmöglichkeit oder wesentliche Beeinträchtigung der
Leistungserbringung, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren
Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Hierzu zählen
insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien und Epidemien,
Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorgefahren, behördliche Maßnahmen oder
Verbote, erhebliche Störungen der öffentlichen Infrastruktur, Streiks und rechtmäßige
Aussperrungen, erhebliche Verkehrs- oder Transportstörungen sowie sonstige vergleichbare
Ereignisse.
2. Dies gilt auch, wenn wesentliche Leistungen Dritter aufgrund solcher Ereignisse nicht oder
nicht rechtzeitig erbracht werden können und KCB trotz zumutbarer Bemühungen keinen
gleichwertigen Ersatz beschaffen kann.
3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und
voraussichtliche Dauer des Ereignisses.
4. Wird die Durchführung der Veranstaltung aufgrund eines solchen Ereignisses unmöglich oder
unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag
aus wichtigem Grund zu kündigen.
5. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht mehr stornierbare Waren-, Personal-, Miet- und
Fremdleistungskosten sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit sie nicht durch
anderweitige Verwertung ausgeglichen werden können und KCB die Ursache nicht zu
vertreten hat.
6. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Eintritts höherer Gewalt bestehen
nicht.
§ 12 Haftung von KCB
1. KCB haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KCB nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und
vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen von KCB.
5. KCB haftet nicht für Schäden, die durch vom Auftraggeber, seinen Gästen, Mitarbeitern,
Beauftragten oder sonstigen Dritten eingebrachte Gegenstände oder Materialien verursacht
werden, soweit KCB den Schaden nicht zu vertreten hat.
§ 13 Haftung des Auftraggebers und Freistellung
1. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch ihn, seine
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige von ihm eingesetzte oder ihm
zuzurechnende Dritte verursacht werden.
2. Der Auftraggeber haftet insbesondere für Beschädigungen an Räumlichkeiten, Mobiliar,
technischen Einrichtungen, Inventar und sonstiger Ausstattung, soweit diese aus seinem
Verantwortungsbereich stammen.
3. Der Auftraggeber stellt KCB von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese
Ansprüche auf einem vom Auftraggeber, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Gästen
oder sonstigen ihm zuzurechnenden Personen verursachten Ereignis beruhen.
4. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit KCB diese
nach den Umständen für erforderlich halten durfte.
5. Eine Freistellung von behördlichen Bußgeldern oder Sanktionen erfolgt nur, soweit deren
Verhängung auf einem dem Auftraggeber zurechenbaren und von ihm zu vertretenden
Verstoß beruht und eine Freistellung gesetzlich zulässig ist.
§ 14 Allergien, Unverträglichkeiten und besondere Ernährungsanforderungen
1. Der Auftraggeber hat KCB spätestens acht Werktage vor der Veranstaltung über bekannte
Allergien, Unverträglichkeiten sowie besondere Ernährungsanforderungen der Teilnehmer zu
informieren.
2. KCB wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten geeignete Alternativen anbieten,
sofern diese rechtzeitig vereinbart wurden.
3. Bei kurzfristig oder erst während der Veranstaltung mitgeteilten Anforderungen kann KCB
die Bereitstellung einer geeigneten Alternative nicht garantieren.
4. Eine vollständige Vermeidung unbeabsichtigter Spuren von Allergenen kann trotz sorgfältiger
Zubereitung aufgrund betrieblicher Abläufe und der Verwendung von Produkten mit
entsprechenden Kennzeichnungen nicht in jedem Fall gewährleistet werden.
§ 15 Ausschluss des Widerrufsrechts
1. Soweit gesetzlich zulässig, besteht für Verträge über die Lieferung von Speisen und
Getränken sowie damit verbundene Dienstleistungen, für deren Erbringung ein spezifischer
Termin oder Zeitraum vereinbart wurde, kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
2. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 16 Datenschutz
1. KCB verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner
ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
2. Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener
Daten sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der jeweils aktuellen
Datenschutzerklärung von KCB.
§ 17 Änderungen und Ergänzungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der
Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. Dies gilt nicht für individuell ausgehandelte Vereinbarungen, die auch mündlich wirksam
getroffen werden können, soweit gesetzlich zulässig.
3. Die Kommunikation per E-Mail erfüllt grundsätzlich das vereinbarte Textformerfordernis.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine
solche gesetzliche Regelung nicht besteht, soll eine wirksame Regelung vereinbart werden,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
3. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin,
soweit gesetzlich zulässig.
Kulturcatering Berlin GmbH
Berlin, September 2026
Kulturcatering Berlin GmbH
Berlin, September 2026
